Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Ordnungswidrigkeiten

Sie stehen vor folgenden Problemen:

Ihnen steht eine Anhörung im Bußgeldverfahren bevor oder Sie haben bereits einen Bußgeldbescheid erhalten wegen Überschreitung der Geschwindigkeit, Rotlichtverstoßes, Alkohols oder Drogen, etc. und sie sorgen sich um eine Eintragung von Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder Führerscheinmaßnahmen der Straßenverkehrsbehörde?

Was kann ich für Sie tun?

  • Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen und Einspruch gegen einen Bußgeldbeschied einlegen, um den Sachverhalt aufzuklären, nämlich
  • Akte, Messprotokolle, Eichschein und weitere Unterlagen prüfen
  • Fristberechnung der Behörde prüfen (Verfolgungsverjährung nach 3 Monaten)
  • Schulung der Polizeibeamten überprüfen (nur geschulte Beamte dürfen die Messgeräte bedienen)
  • Einschaltung eines Sachverständigen zur Prüfung der Verwertbarkeit der Messung

und viele weitere legale “Tricks” aus dem Repertoire eines Fachanwalts für Verkehrsrecht

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr – auch Verkehrsordnungswidrigkeit genannt – ist jeder Verstoß gegen Ordnungsvorschriften im Straßenverkehr.

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen,

  • eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld,
  • eine Verwarnung und ein zusätzliches Verwarnungsgeld,
  • ein Bußgeld,
  • ein Bußgeld und zusätzlich Punkte im VZR (Verkehrszentralregister) oder
  • ein Bußgeld und zusätzlich Punkte im VZR sowie ein Fahrverbot (Regelfahrverbot).

Für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit ist grundsätzlich unerheblich, ob der Regelverstoß vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen wurde. Unachtsamkeit (Fahrlässigkeit) reicht für eine Bestrafung aus.

Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt im Ermessen der Bußgeldbehörde (Opportunitätsprinzip). Ein Betroffener im Bußgeldverfahren darf jedoch nur innerhalb einer bestimmten Zeit bestraft werden, mit deren Ablauf die Verfolgungsverjährung eintritt.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind von Straftaten im Straßenverkehr (Verkehrsstraftaten) zu unterscheiden.

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